Datenschutzbeauftragter

Jedes Unternehmen muss die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) umsetzten und in den Unternehmensalltag integrieren. Dazu ist ein Datenschutzbeauftragter gemäß Art. 37 DSGVO zu benennen.

  • Unterstützung des Auftraggebers bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
  • Unterrichtung und Beratung des Auftraggebers und seine Beschäftigten über ihre datenrechtlichen Aufgaben und Pflichten
  • Überwachung der Einhaltung aller Bestimmungen des Schutzes personenbezogener Daten
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
  • Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde

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